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Vodafone DSL Flat
DSL Nachricht vom 02.02.2012
Landgericht Düsseldorf entscheidet im Rechtsstreit über Vodafone AGB
Die Nachricht wurde erst vor drei Tagen veröffentlicht und bedeutet für den DSL Flat Anbieter Vodafone die Überarbeitung seiner AGB. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die AGB der Vodafone GmbH geklagt. Beanstandet wurden Klauseln, die Kunden unangemessen benachteiligen, unter anderem die versteckte Einwilligung für Werbung und unbestimmte Ausnahmefristen für Verträge. Das Landgericht Düsseldorf entschied nun, dass diese Klauseln unwirksam sind.
Die Klage begründete sich im Wesentlichen auf den Vertragsabschluss einer Kundin der Vodafone GmbH. Sie unterzeichnete einen Vertrag mit der Produktbezeichnung "Vodafone-Internet 6.000". Vodafone gibt in seinen AGB hingegen die stark abweichenden Geschwindigkeiten von DSL 2.000 bis 6.000 an. Die Kundin erhielt zwei Wochen später eine Vertragsbestätigung über einen DSL Flat Anschluss 2.000 und kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis. Vodafone befand diese Kündigung für nicht rechtmäßig, da in den AGB die abweichenden Leistungen angegeben waren.
Das Landgericht Düsseldorf urteilte hingegen, dass von der grundsätzlichen Regelung zu stark abgewichen werde. Eine Änderung des Angebotes dürfe nicht automatisch einen neuen Vertragsabschluss zur Folge haben. Der neue Vertragsabschluss muss mit der eindeutigen Willenserklärung des DSL Kunden abgeschlossen werden. Liege diese nicht vor, kommt kein DSL Flat Vertrag zustande. Außerdem ist die Änderung des Vertrages unwirksam, da Vodafone in keinem Punkt darauf eingehe, warum die ursprünglich angebotene DSL-Geschwindigkeit nicht geliefert werden könne.
Das Urteil hat vor allem für die Vodafone Kunden Bestand, die solche Klauseln in ihren AGB wiederfinden. Unter Umständen könnte das Urteil zahlreiche fristlose Kündigungen für Vodafone nach sich ziehen.
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